Das ist seit Jahren gängige Praxis. Jetzt stellt sich allerdings heraus, dass diese Form der Mitgliederwerbung rechtswidrig ist. Beim Roten Kreuz arbeitet man an einer Lösung.
Zwei Interpretationen
Kern des Problems ist die Frage, ob solche Werbeaktionen nach dem Sammelgesetz eine Bewilligung benötigen. Beim Roten Kreuz meint man: Nein. Beim Amt der NÖ-Landesregierung sagt man aber: Und ob.
Ins Rollen brachte die Causa der Bezirkshauptmann von Bruck/Leitha, Martin Steinhauser - der von "seiner" Rotkreuz-Dienststelle gebeten wurde, die gestern gestartete (und bis Ende September geplante) Aktion zu unterstützen. Aufgrund rechtlicher Bedenken ließ der Jurist das Anliegen sicherheitshalber prüfen. "Ich will dem Roten Kreuz keineswegs schaden",
betont Steinhauser. "Mir ist nur wichtig, dass alles rechtlich einwandfrei ist."
Seitens des Landes kam man jedenfalls zum Schluss, dass eine Bewilligung nach dem Sammelgesetz notwendig wäre. Der Grund: Unterstützende Mitglieder dürfen zwar einen finanziellen Beitrag leisten, haben aber kein Mitspracherecht. Die Aktion diene daher in erster Linie der Geldbeschaffung und nicht, wie es beim Roten Kreuz heißt, "der dauerhaften Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein". Bei der Rettungsorganisation meint man dagegen, oberstes Ziel sei "die Bindung von Menschen an die humanitären Werte des Roten Kreuzes". Weshalb besagte Bewilligung nie beantragt wurde.
Beim Landesverband versteht man die Aufregung nicht. "Wir werben seit zehn Jahren auf diese Weise unterstützende Mitglieder - und das war nie ein Problem. Dieser Vorwurf schadet bloß der Sache", meint Rotkreuz-Sprecher Andreas Zenker.
Die aktuelle Aktion werde (in Absprache mit dem Land) zwar fortgesetzt, eine Lösung sei aber bereits in Vorbereitung. "Wir werden unsere Satzungen adaptieren, um Rechtsklarheit zu schaffen." Das bedeutet, dass unterstützende Mitglieder "definierte Rechte" bekommen sollen.
Gesetz: Gilt, wenn's ums liebe Geld geht
Bei der aktuellen Diskussion geht es nicht um Sammelaktionen mit der
Spendenbox - dafür wurde dem Roten Kreuz eine Bewilligung erteilt. Bei der geplanten
Mitgliederwerbeaktion durch eine Partnerfirma beruft man sich in der zuständigen
Landesabteilung allerdings auf §2, Absatz 4 des nö.Sammelgesetzes, weil es primär "um die Erlangung von Geld" gehe. Beim Roten Kreuz will man Transparenz schaffen und auch den Provisionsanteil für die Partnerfirma offen legen.
Quelle: Bernhard Ichner im KURIER