In der Firma war es üblich, private Mails vom Firmenaccount zu schicken, sie mussten nur mit dem Betreff „privat“ gekenn-zeichnet werden. Die MitarbeiterInnen vertrauten darauf, dass das, was als privat gekennzeichnet wurde auch privat blieb. Doch bei A. J. schaute der Geschäftsführer eben doch in die „private“ Mail. Für ihn waren die Ratschläge an die Kollegin Grund genug, A. J. sofort fristlos zu entlassen. AK und Gericht sahen das anders.
Die Begründung: A. J. habe seine Pflicht verletzt und habe den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit und der Ehrenbeleidigung erfüllt. Das ließ sich A. J. nicht gefallen und ging nun selber zur AK um zu klagen. Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Der Arbeitgeber hätte das Mail nicht anschauen dürfen. Denn in der Firma gab es keine Vereinbarung, die private E-Mails über die Firmen-PCs verbietet. Also hätte der Geschäftsführer ein „privat“ tituliertes Mail nicht lesen dürfen, so das Gericht.
Den Ratschlag, sich an die AK zu wenden, wertete das Gericht nicht als Pflichtverletzung. Insgesamt sah das Gericht die Entlassung als nicht gerechtfertigt an.
Quelle: AK