WELS. Der Welser Dieter Markgraf fühlt sich von der Gebietskrankenkasse (GKK) im Stich gelassen: Eine Familienangelegenheit führte ihn zur Außenstelle der GKK. Weil sein Hausarzt urlaubte, wollte der von Halsschmerzen Geplagte die Gunst der Stunde nützen und sich vom Chefarzt untersuchen lassen. Dieser verwies ihn an die Vertretung seines urlaubenden Hausarztes.
Der Welser versteht aber nicht, weshalb ihm eine Behandlung vorenthalten wurde: „Ich wollte mithelfen, Kosten zu sparen und mich gleich bei der Krankenkasse behandeln lassen. Immerhin steht auf der GKK-Homepage: Alle Leistungen von ärztlicher Hilfe“, wundert sich Markgraf.
Ein GKK-Sprecher sagt: „Unsere Chefärzte dürfen gesetzlich weder Behandlungen durchführen, noch Rezepte ausstellen. Ausnahmen gibt es nur bei Gefahr für Leib und Leben. Chefärzte haben, im Gegensatz zu den Hausärzten, kein „jus practicandi“ (Berichtigung zur selbstständigen Arbeit als Allgemeinmediziner, Anm.), das für die Behandlung von Patienten notwendig ist. Ein Gesamtvertrag mit der Ärztekammer regelt, welche Ärzte für welche Bereiche zuständig sind und welche Tätigkeiten sie ausführen dürfen. Für die erwähnte Situation gibt es immer Ärztedienste, die Patienten zu Hause behandeln.“
Quelle: ooeNachrichten
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